Nutzen Sie Zuschüsse!
Da der Erwerb einer Liftanlage kostenintensiv sein kann, sollten Sie vorher Erkundigungen einholen, ob ein Anspruch auf Zuzahlungen der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung oder Berufsgenossenschaft besteht oder andere Fördermöglichkeiten umsetzbar ist.
In den meisten Fällen erhalten von Krankheit, Unfall oder Invalidität betroffene Menschen einen Zuschuss zur Liftanlage.
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Hier können Sie die wichtigsten Optionen übersehen:
Pflegeversicherung / Pflegekasse
Personen, welche mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft werden, haben gemäß § 40 SGB XI (Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes) die Möglichkeit, einen Zuschuss beim Kauf eines Treppenliftes von ihrer Pflegeversicherung zu erhalten. Dieser Zuschuss kann bis zu € 4.000,- betragen. Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass die Maßnahme der Erleichterung der Pflege des Patienten beiträgt. So sollte der Treppenlift "pflegerelevante" Wohnbereiche miteinander verbinden.
Zuschüsse für die Wohnraumanpassung können auch ein zweites Mal von der Pflegeversicherung bzw. -kasse gewährt werden, vorausgesetzt die Pflegesituation hat sich geändert und es müssen weitere Pflegemaßnahmen ergriffen werden. Ein formloser, schriftlicher Antrag bei Ihrer Pflegekasse genügt, um einen Zuschuss gewährt zu bekommen.
Berufsgenossenschaft
Ist die Liftanlage wegen eines Arbeitsunfalls nötig, bestehen Chancen auf Zuschüsse teils sogar auf Vollkostenübernahme durch die jeweilige Berufsgenossenschaft. Zum Thema Kostenübernahme ist jedoch vorab auf jeden Fall ein Gespräch mit den jeweiligen verantwortlichen Stellen notwendig. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahmen bei der Berufsgenossenschaft gestellt werden.
Krankenversicherung
Im Falle der Anschaffung einer Treppenraupe übernehmen die Krankenkassen die Kosten komplett, da es sich hierbei um ein Hilfsmittel handelt. Vorraussetzung zur Genehmigung durch die Krankenkasse ist im Vorfeld der Genehmigung die Erprobung der Treppenraupe und Prüfung der baulichen Begebenheiten vor Ort.
Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig für alle Versicherten, die min. 180 Beitragsmonate nachweisen können und eine Möglichkeit auf Wiedereingliederung ins Berufsleben haben. Bei weniger als 180 Beitragsmonaten ist das Arbeitsamt zuständig. Gefördert werden Maßnahmen für eine Verbesserung des Wohnumfelds. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Hauptfürsorgestelle bzw. Versorgungsamt
Treppenlifte für Kriegs- oder Wehrdienstverletzungen werden zum Teil oder Voll von der Hauptfürsorgestelle bzw. dem Versorgungsamt gestellt.
Landratsamt
Außerdem besteht die Möglichkeit eines leistungsfreien Baudarlehens. Diese können je nach Regierungsbezirk variieren und können beim Landratsamt beantragt werden.
Haftpflichtversicherung
Bei Privatunfällen können die Kosten gegebenenfalls von der Haftpflichtversicherung übernommen werden. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahmen beim Unfallversicherungsträger gestellt werden.
Sozialämter
Zudem können in besonderen Fällen Zuschüsse über die Sozialämter beantragt werden, diese fallen unter die Rubrik „einmalige Hilfen“.
Bausparkassen und Banken
Bausparkassen und Banken bieten mittlerweile für Neu- und Umbaumaßnahmen Bausparverträge mit schneller Ansparphase und kurzer Tilgungsdauer oder besondere Darlehen für vorsorglich planende Bauherren.
Mögliche weitere Kostenträger sind:
Arbeitsämter, Stiftungen, Landschaftsverbände, gesetzliche Unfallversicherungen.
Gerne beraten wir Sie ausführlich über die Zuschussmöglichkeiten.
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