Liftanlagen auch in Mietwohnungen?
Gemäß § 554a, Abs. 1, BGB kann ein Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen, für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang verlangen, wenn dieser notwendig ist. Wenn der Mieter z.B. auf einen Sitzlift oder Plattformlift angewiesen ist, darf der Vermieter ihm den Einbau nicht verweigern. Der Vermieter muss zustimmen. Die Kosten trägt der Mieter jedoch selbst.
Im Falle von Senkrechtliften sollte separat und sorgfältig überprüft werden, ob der Ein- oder Anbau in Mietwohnungen oder Miethäusern gestattet ist.
Informationen über Wohnanpassungen können über die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungsanpassung e.V. eingeholt werden.